Satzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt aktuell den Namen „Robin Hood – wir helfen krebs-, unheilbar- und schwerstkranken Kindern e.V. (Motto: „Wünsch dir was“). Der Name soll jedoch durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert werden in „Robin Hood e.V. Frontenhausen“
Diese Namensänderung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frontenhausen.
- Die Vereinsanschrift ist die Privatadresse der/des 1. Vorsitzenden
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung durch die Unterstützung von Familien mit schwerstkranken Kindern oder jungen Erwachsenen sowie mit Kindern und jungen Erwachsenen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung.
- Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beteiligung an der Finanzierung therapeutischer Maßnahmen soweit die Kosten nicht durch die Krankenkasse oder andere Träger gedeckt sind.
- Begleitung der unterstützten Familien durch persönliche und telefonische Kontakte durch die Vorstandschaft.
- Weiter können die Familien mit schwerstkranken Kindern oder jungen Erwachsenen sowie mit Kindern und jungen Erwachsenen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung unterstützt werden, wenn die Familien wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne von § 53 Nr. 2 Abgabenordnung sind.
- Zum Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Letzte Lohnbescheinigung
- Selbstauskunft über die Ausgaben und Einnahmen der Familie
- Sozialbericht einer caritativen Einrichtung
- Ärztliche Atteste/Befunde bezüglich der Erkrankung/Beeinträchtigung des Kindes/jungen Erwachsenen
- Durch den Vorstand kann jederzeit eine erneute Vorlage der vorgenannten Unterlagen zur Überprüfung einer fortbestehenden wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verlangt werden.
- 3 Unterstützung
- Die Unterstützung erfolgt mit folgenden Vorgaben:
- es erfolgen keine Geldzuwendungen
- unterstützt werden Familien mit schwerstkranken Kindern oder jungen Erwachsenen sowie mit Kindern und jungen Erwachsenen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung bis zum Alter von 29 Jahren
- die Familien müssen in Niederbayern wohnhaft sein
- die Unterstützung ist unabhängig von einer Mitgliedschaft der betroffenen Personen im Verein
- betroffene Familien sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt
- die Unterstützung endet mit Ableben des betreffenden Kindes/jungen Erwachsenen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Haftung
- Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten besteht nicht.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit der Förderung von Familien mit schwerstkranken Kindern oder jungen Erwachsenen sowie mit Kindern und jungen Erwachsenen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung identifiziert.
- Die Vorstände und die Beiräte entscheiden über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags brauchen sie dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Kalenderjahresende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Vorstandschaft dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Vorstandschaft ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung gegenüber der Vorstandschaft einlegen. Die Vorstandschaft hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- 7 Mitgliedsbeiträge
- Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge werden jährlich zum 10. April per Lastschrifteinzug vom angegebenen Konto des Mitglieds abgebucht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Wohnanschrift mitzuteilen.
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag erhoben.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
- 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500 € die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.
- 10 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den Beirat anhören.
- 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Wiederwahl ist möglich.
- 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- 13 Beirat
- Der Beirat wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen.
- 11 Abs. 2 der Satzung findet entsprechend Anwendung.
- 14 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500,00 € hat der Vorstand die Zustimmung des Beirats einzuholen (vgl. § 9 Abs. 2 der Satzung). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder das betreffende Rechtsgeschäft befürwortet.
- 15 Robin-Hood-Laden
- Sachspenden in Form von Kleidung, Spielsachen, Büchern und dergleichen, die der Verein Robin Hood e.V. Frontenhausen erhält, werden in einem Second-Hand-Laden in Frontenhausen weiterveräußert.
- Der hieraus erzielte Erlös fließt ausschließlich dem Verein zu. Der Erlös ist gemäß dem Vereinszweck zu verwenden. Zulässig ist jedoch, dass aus diesem Erlös Aufwendungen im Sinne §16 Abs. 2 der Satzung bestritten werden.
- Sämtliche den Laden betreffende Entscheidungen obliegen dem Vorstand, bzw. sind mit dem Vorstand abzustimmen.
- Jegliche Tätigkeit im Robin-Hood-Laden erfolgt ehrenamtlich.
- Eine Mitarbeit im Robin-Hood-Laden setzt die Mitgliedschaft im Verein Robin Hood e.V. Frontenhausen voraus.
- 16 Vergütung für Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Büromaterial, Fahrtkosten etc.
- Hierzu wird klargestellt, dass diese Erstattungen nur gewährt werden, solange eigenerwirtschaftete Gelder (z.B. Einnahmen durch den Robin-Hood-Laden und Kaffee-/Kuchenverkauf ) vorhanden sind. Spendengelder dürfen hierfür nicht verwendet werden.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen (Quittungen, Fahrtenbuch, etc.) nachgewiesen werden.
17 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist bei jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung des Vorstands und der Beiräte des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüfer
18 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen öffentlich durch ein Amtsblatt einberufen. Amtsblatt im Sinne dieser Regelung sind der Dingolfinger Anzeiger sowie der Vilstalbote. Die Frist beginnt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in vorgenannten Amtsblättern. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
20 Beschlussfassung und Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der hierbei die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 18 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lebenshilfe e.V., Marienhöhe 3a, 94405 Landau/Isar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Frontenhausen, den 06.03.2016
- Vorsitzende:______________________________________________
(Claudia Heitzer)
- Vorsitzende:______________________________________________
(Jutta Fuchsberger)
Schatzmeisterin:____________________________________________
(Hildegard Denk)
Schriftführerin:______________________________________________
(Uta Wersdörfer)